Ihre Position:

Immatrikulationsbescheinigung als Nachweis der Wohnberechtigung

Ein Original der Immatrikulationsbescheinigung muss jedes Semester unaufgefordert durch den Mieter der zuständigen Sachbearbeiterin vorgelegt werden.

Die Allgemeinen Mietbedingungen regeln dazu folgendes:

§1 Wohnberechtigung
...
(2) Der Mieter ist verpflichtet, jeweils für das laufende Semester - bis zum 30.11. eines jeden Jahres für das Wintersemester und bis zum 31.05. eines jeden Jahres für das Sommersemester - dem SWD unaufgefordert eine Studienbescheinigung zuzuleiten. Geschieht dies auch nach einer mit Fristsetzung verbundenen Abmahnung durch das SWD nicht, kann das Mietverhältnis fristlos aus wichtigem Grund gekündigt werden.

Die Abgabe der Immatrikulationsbescheinigung kann auch über den Hausbriefkasten des Studentenwerks erfolgen. In diesem Fall legen Sie die Immatrikulationsbescheinigung bitte in einen Briefumschlag und beschriften diesen mindestens mit dem Namen Ihrer Sachbearbeiterin und dem Hinweis "Wohnen".

Übersicht Ansprechpartner im Geschäftsbereich Wohnen