Allgemeine Benutzungsordnung für die Einrichtungen, Dienstleistungsangebote und Veranstaltungen des Studentenwerks Dresden

Vom 13. Oktober 2014

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Gemäß § 111 Abs. 3 Satz 1 Nr. 2 des Gesetzes über die Freiheit der Hochschulen im Freistaat Sachsen (Sächsisches Hochschulfreiheitsgesetz – SächsHSFG), rechtsbereinigt mit Stand vom 01.01.2013 (SächsGVBl. S. 3) hat der Verwaltungsrat des Studentenwerks Dresden die folgende allgemeine Benutzungsordnung beschlossen.

§ 1 Geltungsbereich, Grundsätzliche Nutzungsberechtigung

(1) Diese Benutzungsordnung gilt für alle Einrichtungen des Studentenwerks Dresden und entsprechend für alle Dienstleistungsangebote, nachfolgend „Einrichtungen“ genannt. Sie gilt entsprechend für Veranstaltungen des Studentenwerks Dresden außerhalb seiner Einrichtungen. Die Regelungen dieser Allgemeinen Benutzungsordnung gelten, soweit nicht durch spezielle Regelungen für bestimmte Teilbereiche des Studentenwerks Dresden etwas anderes bestimmt ist.

(2) Die Benutzung der Einrichtungen ist grundsätzlich allen Studierenden, die dem Studen-tenwerk Dresden durch Rechtsverordnung oder auf vertraglicher Grundlage zugeordnet sind, sowie weiteren in der Grundordnung des Studentenwerks genannten Personengruppen, nachfolgend „Benutzer“ genannt, gestattet.

(3) Alle Benutzer sind verpflichtet, auf Verlangen ihre Berechtigung zur Benutzung nachzuweisen.

(4) Personen, die nicht zum vorstehend genannten Personenkreis gehören, dürfen sich als Besucher in den Einrichtungen aufhalten, wenn es erforderlich ist zur Erledigung von per-sönlichen oder geschäftlichen Angelegenheiten, die im Zusammenhang mit der Tätigkeit des Studentenwerks stehen sowie zum Besuch öffentlicher bzw. nichtöffentlicher Veranstaltungen, letztere nur auf Einladung des Studentenwerks Dresden.

(5) Die im Zusammenhang mit dem Beschäftigungsverhältnis bestehenden Rechte und Pflichten der Beschäftigten des Studentenwerks Dresden und der Beschäftigten seiner ständigen Geschäftspartner bleiben von den Regelungen dieser allgemeinen Benutzungsordnung unberührt.

§ 2 Allgemeine Verhaltensregeln

(1) Benutzer und Besucher müssen sich so verhalten, dass eine Behinderung oder Gefährdung anderer Personen oder eine Störung der Betriebsabläufe vermieden wird.

(2) Das Rauchen ist in allen Einrichtungen verboten. Das Studentenwerk Dresden ist nicht verpflichtet, Raucherbereiche in den Einrichtungen zu schaffen und zu unterhalten. Auch für Außenbereiche können Rauchverbote angeordnet werden.

(3) Studentenwerkseigene Ausstattungsgegenstände dürfen grundsätzlich nur in den Räum-lichkeiten und auf den Freiflächen der Einrichtungen des Studentenwerks Dresden genutzt werden.

(4) Bei hoher Frequentierung durch Benutzer und Besucher kann der Zugang zu den Einrich-tungen und Veranstaltungen durch geeignete und rechtlich zulässige Maßnahmen wegen Überschreitens der Kapazitätsgrenze beschränkt werden. Hierauf können Ersatzansprüche jedweder Art oder sonstige Rechtsansprüche gegen das Studentenwerk Dresden nicht gestützt werden.

(5) In den Einrichtungen und ihrem Außengelände gefundene Sachen sind in der nächstgele-genen Einrichtung des Studentenwerks Dresden abzugeben.

(6) Das Mitbringen von Tieren in die Einrichtungen des Studentenwerks Dresden ist untersagt. Ausgenommen davon sind Assistenzhunde wie beispielsweise Blindenhunde, wenn der Hundebesitzer die Notwendigkeit für das Mitführen des Hundes nachweisen kann.

§ 3 Hausrecht

(1) Das Hausrecht in den Einrichtungen wird durch den Geschäftsführer des Studentenwerks Dresden oder dessen Beauftragte ausgeübt. Deren Anweisungen ist Folge zu leisten. Dies gilt entsprechend für Veranstaltungen des Studentenwerks Dresden außerhalb seiner Einrichtungen.

(2) Störenden Personen kann der Zutritt zu den Einrichtungen bzw. die Teilnahme an Veran-staltungen des Studentenwerks Dresden außerhalb seiner Einrichtungen verwehrt werden. Sie können aus den Einrichtungen gewiesen bzw. von der Teilnahme an Veranstaltungen des Studentenwerks Dresden außerhalb seiner Einrichtungen ausgeschlossen werden. Beides kann auch unter Androhung und Anwendung von angemessenen Zwangsmaßnahmen erfolgen. Störend sind insbesondere Personen, die gegen § 2 Abs. 1 dieser Allgemeinen Benutzungsordnung verstoßen und/oder gegen die ein Hausverbot besteht. Im Übrigen ergibt sich die Beurteilung dessen, was als störend gilt, aus den Umständen des Einzelfalles.

(3) Soweit störenden Personen im Sinne des vorstehenden Absatzes das Betreten der Einrichtungen zur Erledigung nicht vertretbarer Handlungen ermöglicht werden muss, kann dies erforderlichenfalls mit einer Begleitung durch einen Beschäftigten des Studentenwerks Dresden verbunden werden, welcher jene Personen vom Eingang der Einrichtung zum Erledigungsort der Handlung und wieder zum Eingang zurück begleitet.

§ 4 Werbung und technische Informationsübertragung

(1) Ohne vorherige Einwilligung sind jegliche Verteilung, Auslage, Anbringung und sonstiges Zurücklassen von Informationsträgern in und an den Einrichtungen untersagt. Anträge auf Einwilligung von Ausnahmen hiervon sind schriftlich beim Studentenwerk Dresden einzureichen. Auf die ausnahmsweise Erteilung der Einwilligung besteht kein Rechtsanspruch.

(2) Studentenräten und anderen studentischen Gremien werden auf Anfrage je nach Möglichkeit und Bedarf ständige Informationsmöglichkeiten zur Verfügung gestellt.

(3) Das Anbringen privater nichtgewerblicher Kleinanzeigen an den dafür vorgesehenen Flä-chen ist erlaubt. Darüber hinausgehende Werbung ist einwilligungs- und entgeltpflichtig.

(4) Der Betrieb technischer Einrichtungen und Gerätschaften zur publikumswirksamen Infor-mationsübertragung in den Einrichtungen einschließlich deren Außengelände ist nur dem Studentenwerk Dresden gestattet. Ausnahmen hiervon bedürfen der vorherigen Einwilligung des Studentenwerks Dresden.

§ 5 Gewerbliche Aktivitäten, Sammlungen

(1) Gewerbliche Aktivitäten wie der Verkauf und jede andere Form des Vertriebs von Waren und Schriften einschließlich ihrer unentgeltliche Abgabe sowie Sammlungen bedürfen der vorherigen schriftlichen Einwilligung durch den Geschäftsführer des Studentenwerks Dresden oder dessen Beauftragte.

(2) Mit der Einwilligung wird in der Regel ein Entgelt festgesetzt, welches vor Beginn der jeweiligen Aktivität zu entrichten ist. Auf die Erteilung der Einwilligung besteht kein Rechtsanspruch.

§ 6 Versammlungen, Veranstaltungen

(1) Nicht durch das Studentenwerk organisierte Versammlungen und Veranstaltungen in den Einrichtungen und deren Außenbereichen dürfen nur mit vorheriger schriftlicher Einwilligung des Geschäftsführers des Studentenwerks Dresden oder seiner Beauftragten durchgeführt werden. Auf die Erteilung der Einwilligung besteht kein Rechtsanspruch. Die schriftliche Einwilligung kann auch durch Vertragsabschluss erteilt werden.

(2) Räume in den Einrichtungen des Studentenwerks Dresden sowie der zugehörigen Außen-bereiche werden nur für solche politischen, religiösen und anderen Veranstaltungen zur Nutzung überlassen, bei denen kein konkreter Anlass für die Annahme besteht, dass die Veranstaltung rechtswidrigen oder verfassungsfeindlichen Zielen dient oder zu Personen- und Sachschäden führen wird. Der Antrag auf Überlassung eines Raumes oder von Außengeländen muss deshalb hinreichend konkrete Angaben über Veranstalter, Thema bzw. Inhalte und Zweck sowie etwaige Redner der Veranstaltung enthalten. Für jede Veranstaltung müssen durch den Veranstalter Verantwortliche benannt werden.

(3) Jede Nutzungseinwilligung erfolgt unter dem Vorbehalt, dass sie bei Vorliegen eines wichtigen Grundes jederzeit entschädigungslos widerrufen werden kann.

(4) Eine Beeinträchtigung der Tätigkeit des Studentenwerks Dresden durch die vorstehend geregelte Nutzung für Veranstaltungen ist zu vermeiden.

(5) Für die Nutzung werden je nach Veranstalter und Nutzungszweck die üblichen Entgelte erhoben.

(6) Die Überlassung zur Nutzung kann vom Nachweis des Abschlusses einer Veranstalter-haftpflichtversicherung, einer Sicherheitsleistung (Kaution) und/oder der Vorlage eines Sicherheitskonzeptes durch den Nutzer abhängig gemacht werden.

§ 7 Sicherheitsbestimmungen

(1) Aus Sicherheitsgründen dürfen Ausgänge, Notausgänge, Flure und Fluchtwege nicht durch Gegenstände versperrt oder vorschriftswidrig verschlossen werden. Für die Gebäudesicherheit sind die entsprechenden gesetzlichen Regelungen zu beachten.

(2) Eine Änderung der Anordnung von Einrichtungsgegenständen ist nur mit Zustimmung des Geschäftsführers oder dessen Beauftragten erlaubt.

(3) Für den öffentlichen Zugang nicht bestimmte Geschäftsräume dürfen nur von den dazu berechtigten Beschäftigten des Studentenwerks Dresden sowie von anderen dazu befug-ten Personen betreten werden.

§ 8 Abstellen von Fahrzeugen

(1) Das Abstellen von Fahrrädern und Kraftfahrzeugen in den Einrichtungen und im Außenbereich der Einrichtungen ist nur auf den dafür vorgesehenen Flächen und in den dafür vorgesehenen Räumen erlaubt. Das Abstellen sonstiger Fahrzeuge mit Ausnahme von Kinderwagen und Rollstühlen ist verboten.

(2) Widerrechtlich abgestellte Fahrzeuge jeglicher Art können zur Aufrechterhaltung eines reibungslosen Verkehrs kostenpflichtig umgesetzt oder abgeschleppt werden.

§ 9 Maßnahmen bei Zuwiderhandlung

Bei Zuwiderhandlung gegen die vorstehenden Bestimmungen können geeignete Maßnahmen ergriffen werden, insbesondere die Beseitigung nicht genehmigter Informationsträger, die Berechnung von Aufwendungs- und Schadenersatz und die Verhängung von Hausverboten.

§ 10 Haftung

(1) Für die Haftung gelten die einschlägigen gesetzlichen Bestimmungen insbesondere des Bürgerlichen Gesetzbuches.

(2) Auf Garderobe und sonstige mitgebrachte Sachen hat jeder Benutzer und Besucher selbst zu achten. Das Studentenwerk Dresden haftet nicht für das Abhandenkommen mitge-brachter Gegenstände.

(3) Das Studentenwerk Dresden haftet nicht für Schäden aller Art, die sich Benutzer bzw. Besucher gegenseitig zufügen. Das Studentenwerk Dresden haftet auch nicht für Schäden an Fahrzeugen, die auf Studentenwerksgelände abgestellt werden.

§ 11 In-Kraft-Treten

Diese allgemeine Benutzungsordnung tritt am Tag nach ihrer Veröffentlichung im Sächsischen Amtsblatt/Amtlicher Anzeiger in Kraft.

Dresden, den 13. Oktober 2014

Martin Richter
Geschäftsführer