Allgemeine Geschäftsbedingungen für das Studentenhaus TUSCULUM
1. Nutzungszweck
Das Studentenhaus TUSCULUM wird vorrangig für gemeinnützige studentische Zwecke genutzt.
Studenten, studentischen Gruppen sowie künstlerischen Studentengruppen können die Räume zu Probenzwecken oder für Veranstaltungen kostenfrei bzw. preisgünstig zur Nutzung überlassen werden. Aktuelle Preise zur Nutzung sind den geltenden Nutzungsentgelten zu entnehmen.
Die kommerzielle Nutzung soll eine untergeordnete Rolle spielen.
2. Nutzungsarten
2.1. Nutzung für Veranstaltungen
2.1.1. Nutzungstage sind Donnerstag und Sonnabend. Die Räume können auf Antrag tageweise zur Nutzung überlassen werden. Der Antrag ist schriftlich an den zuständigen Sachbearbeiter zu stellen. Die Vergabe der Räume wird nach der Reihenfolge der Antragseingänge vorgenommen. Eine Buchung ist bis zu sechs Monaten im Voraus möglich. Alle schriftlichen Anträge auf Nutzungsüberlassung von Räumen zur Durchführung von Veranstaltungen werden vom Fachbereich Kultur auf ihre Durchführbarkeit eingeschätzt und entschieden. Ausgehend vom Inhalt des angenommenen Antrages wird eine Nutzungsvereinbarung ausgefertigt und dem Antragsteller zwecks Unterschrift zugeleitet. Bei Veranstaltungen mit hochschulpolitischer Brisanz entscheidet der Geschäftsführer des Studentenwerks Dresden über die Annahme sowie über außerordentliche Festlegungen zur Nutzung.
2.1.2. Pro Semester können je Veranstalter nicht mehr als drei Termine belegt werden. Der Zeitraum zwischen zwei Veranstaltungen eines Veranstalters beträgt mindestens vier Wochen. Hiervon ausgenommen sind anerkannte Gremien der studentischen Selbstverwaltung sowie Einrichtungen der dem Dresdner Studentenwerk zugeordneten Hochschulen.
2.1.3. Öffentliche Veranstaltungen von Nichtstudenten werden nur in den vorlesungsfreien Zeiten zugelassen, in den anderen Zeiten können Nichtstudenten die Räume nur für private Veranstaltungen nutzen.
2.2. Nutzung von Räumen durch künstlerische und sonstige studentische Gruppen sowie Einzelnutzer
2.2.1. Eine längerfristige Nutzung von Räumen für Probentätigkeit, Treffen studentischer Gruppen sowie Vortragsreihen ist möglich. Die Nutzer können Förderverträge bis max. 1 Jahr erhalten. Die Nutzung kann ständig (ohne Zeitvorgabe) oder nichtständig (zu bestimmten Zeiten an festgelegten Tagen) erfolgen. Der Antrag ist schriftlich an den zuständigen Sachbearbeiter zu stellen.
3. Abschluss der Nutzungsvereinbarung
3.1. Stellt der Nutzer den Nutzungsantrag, sendet das Studentenwerk innerhalb einer Woche eine Überlassungsvereinbarung zu. Diese muss innerhalb von 14 Tagen unterschrieben an das Studentenwerk zurückgesandt werden, sonst verliert die Vereinbarung ihre Gültigkeit und die Räume können neu vergeben werden. Der Nutzer zahlt bei Vereinbarungsabschluss, spätestens aber bis 30 Tage vor der Veranstaltung, das Nutzungsentgelt und die Kaution beim Studentenwerk ein.
Das Nutzungsentgelt und die Kaution sind gesondert in „Nutzungsentgelte für das Studentenhaus TUSCULUM“ festgelegt.
3.2. Vereinbarungsbeendigung
3.2.1. Bis zum 31. Tag vor dem Veranstaltungstermin kann die Vereinbarung gegen Zahlung einer Bearbeitungskostenpauschale in Höhe von 10,00 € durch den Nutzer gekündigt werden.
3.2.2. Bei einer Kündigung der Vereinbarung durch den Nutzer ab dem 30. Tag vor der Veranstaltung erhält der Überlasser vom Nutzer 50% des vereinbarten Nutzungsentgeltes als pauschalen Aufwendungs- und Schadenersatz.
3.2.3. Bei einer Kündigung der Vereinbarung durch den Nutzer ab 14 Tagen vor der Veranstaltung erhält der Überlasser vom Nutzer den vollen Betrag des Nutzungsentgeltes als pauschalen Aufwendungs- und Schadenersatz.
3.2.4. Das Studentenwerk ist berechtigt, von der Nutzungsvereinbarung zurückzutreten, wenn
- Umstände bekannt werden, wonach durch die beabsichtigte Nutzung eine Störung der öffentlichen Sicherheit und Ordnung oder eine Schädigung des Studentenwerks in materieller bzw. ideeller Hinsicht (insbesondere im Hinblick auf die politische Neutralität und das öffentliche Ansehen des Studentenwerks) zu befürchten ist,
- der Nutzungszweck ohne Zustimmung des Studentenwerks geändert wurde,
- der Nutzer die Räume vereinbarungswidrig nutzt oder in anderer Weise gröblich gegen die vorliegende Vereinbarung verstößt, insbesondere die Räume Dritten überlässt.
4. Pflichten des Studentenwerks
Das Studentenwerk verpflichtet sich, die o.g. Räume inklusive Mobiliar lt. Übergabeprotokoll zum vereinbarten Termin in ordnungsgemäßem Zustand an den Nutzer zu übergeben. Das Studentenwerk übernimmt keinerlei Gewährleistung für die Eignung der überlassenen Räume für bestimmte Arten von Veranstaltungen, es sei denn, die Partner der vorliegenden Vereinbarung haben hierüber gesonderte schriftliche Vereinbarungen getroffen.
Sollten zur Nutzung vereinbarte Mobilien („zusätzlicher Service“) dem Mieter am Nutzungstag nicht zur Verfügung gestellt werden können, so trägt das Studentenwerk maximal die Kosten, die der Mieter dem Studentenwerk zur Nutzung der Mobilien entrichten muss.
5. Pflichten des Nutzers
5.1. Der Nutzer ist verpflichtet, während der Veranstaltung vor Ort anwesend zu sein. Er hat während der Veranstaltung für Ordnung zu sorgen sowie, falls nötig, durch den Einsatz von Ordnungskräften die Sicherheit aller Veranstaltungsteilnehmer zu gewährleisten.
5.2. Durch die Begrenzung der Zahl der Eintrittskarten, die ausgegeben werden, und eine wirksame Einlasskontrolle hat der Nutzer zu gewährleisten, dass die aus Sicherheitsgründen festgesetzte Höchstzahl der Gäste nicht überschritten wird.
5.3. Der Nutzer wird darauf hingewiesen, dass für das gesamte Haus ein Rauchverbot gilt. Der Nutzer ist verpflichtet, dieses während der Veranstaltung durchzusetzen.
5.4. Der Nutzer trägt sämtliche Kosten, die sich aus der Durchführung der Veranstaltung ergeben (z. B. GEMA-Gebühren), ebenso obliegt ihm die Einholung der für die Durchführung der betreffenden Veranstaltung erforderlichen behördlichen Genehmigungen.
5.5. Die Nutzung der Räume erfolgt auf eigene Gefahr des Nutzers. Er hat dem Überlasser jeden Schaden zu ersetzen, der diesem im Zusammenhang mit der Vor- und Nachbereitung sowie der Durchführung der Veranstaltung entsteht. Insbesondere hat der Nutzer den Überlasser im vorgenannten Zusammenhang von allen Ersatzansprüchen Dritter freizustellen.
5.6. Durch den Nutzer ist das Vorhandensein einer privaten Haftpflichtversicherung oder einer Veranstalter-Haftpflichtversicherung nachzuweisen, wenn der Überlasser dies verlangt.
5.7. Beabsichtigt der Nutzer, öffentlich für seine Veranstaltung zu werben, so hat er die vorgesehenen Werbemittel dem Überlasser vor Beginn der Werbemaßnahmen vorzulegen. Dies trifft entsprechend auch für Werbung im Internet zu.
5.8. Der Nutzer hat im Zusammenhang mit der Veranstaltung Lärmbelästigungen der Anwohner auf ein Mindestmaß zu reduzieren durch:
- Einhaltung der gesetzlich festgelegten Grenzwerte für Lärmimmissionen, nach außerhalb der genutzten Räume, gemessen an der nächstliegenden Wohnbebauung (bis 22:00 Uhr 55 dB(A); ab 22:00 Uhr 40 dB(A)); ausführliche Informationen unter www.dresden.de; Stadt, Verwaltung und Rat; Rathaus Online; Anliegen und Lebenslagen; Lärmschutz
- Geschlossen halten der Eingangstüren und der Fenster während der Veranstaltung
Eine Nutzung der Außenflächen ist nur mit schriftlicher Zustimmung des Studentenwerks gestattet.
6. Übergabe und Rücknahme der Räume
6.1. Die Modalitäten zur Übergabe der Räume sind mit dem Studentenwerk zu verabreden. In der Regel erfolgt die Übergabe am Veranstaltungstag zwischen 10:00 und 15:00 Uhr. Dazu wird ein Übergabeprotokoll ausgefertigt. Bei Veranstaltungen an Wochenenden oder Feiertagen erfolgt die Übergabe der Schlüssel am letzten Werktag vor der Veranstaltung. Die Räume können aber nur zu den in der Nutzungsvereinbarung genannten Zeiten in Anspruch genommen werden.
6.2. Die Rücknahme der Räume erfolgt am darauffolgenden Tag (bei Wochenendveranstaltungen am darauffolgenden Werktag) zum festgelegten Zeitpunkt, in der Regel bis 11:00 Uhr. Das heißt: Zu diesem Zeitpunkt müssen alle Aufräumungsarbeiten abgeschlossen sein.
Bei Wochenendveranstaltungen müssen die Aufräumungsarbeiten bis Sonntag 15:00 Uhr abgeschlossen sein.
6.3. Kontrolliert und in einem Übergabeprotokoll festgehalten wird der allgemeine Säuberungszustand der genutzten Räumlichkeiten und des Außengeländes sowie die Vollständigkeit und Unversehrtheit des Inventars und der Räumlichkeiten selbst.
6.4. Die Räume sind so zu übergeben, dass die Reinigung seitens des Vermieters ohne Beeinträchtigung erfolgen kann. Dies beinhaltet:
- Alle Stühle und Tische sind an die dafür vorgesehenen Plätze zurück zu stellen.
- Aus allen genutzten Räumlichkeiten sind Müll und Veranstaltungsreste, insbesondere Klebebänder und Kaugummireste, zu entfernen. Benutzte Tische sind feucht abzuwischen und von etwaigen veranstaltungsbedingten Verunreinigungen zu befreien.
- Benutztes Geschirr ist abzuwaschen, abzutrocknen und wegzuräumen.
- Die Toiletten sind von groben Verschmutzungen, wie z.B. Erbrochenem u.ä. zu reinigen.
- Die Außentreppe ist von etwaigen veranstaltungsbedingten Verunreinigungen zu befreien (durch Kehren oder, falls dies nicht ausreicht, auch durch intensivere Reinigungshandlungen).
Werden die Räumlichkeiten nicht ordnungsgemäß übergeben, so dass ein erhöhter Reinigungsaufwand entsteht, so muss der Nutzer die dafür entstandenen Mehrkosten tragen.
Die Parkettböden sind schonend zu behandeln. Benötigte Tische und Stühle sowie Technik sind zu tragen, bzw. mit gut gängigen Transporthilfen zu bewegen.
Zur Befestigung von Dekorationen sind die vorhandenen Wandhaken zu nutzen. Das Anbringen von Klebestreifen, Tackernadeln, Nägeln oder sonstigen Befestigungsmaterialien an Wänden, Türen, Stühlen, Tischen oder auf Fenstern und Rahmen gilt als Sachbeschädigung.
7. Müllentsorgung
Der Müll ist zu trennen:
- Glas ist an einer öffentlichen Sammelstelle zu entsorgen.
- Leichtstoffe können in die „gelbe Tonne“ am TUSCULUM entsorgt werden.
- Pappe und Papier können in die blaue Tonne am TUSCULUM entsorgt werden
- Für Restmüll steht dem Nutzer ein Müllsack Größe 120 Liter zu.
Darüber hinaus entstehender Müll wird dem Veranstalter in Rechnung gestellt.
8. Kaution
Bei privaten Veranstaltungen wird die eingezahlte Kaution nach sieben Tagen zurückgezahlt, wenn die Räume in ordnungsgemäßem Zustand zurückgegeben wurden.
Bei öffentlichen Veranstaltungen erfolgt die Kautionsrückzahlung wie folgt:
- bei studentischen Veranstaltungen nach Vorlage der Veranstaltungsabrechnung, die bis 14 Tage nach der Veranstaltung eingereicht werden soll.
- bei nichtstudentischen Veranstaltungen bis vier Wochen nach der Veranstaltung.
Insbesondere in folgenden Fällen behält sich der Überlasser vor, die Kaution ganz oder teilweise zur Deckung seiner Ansprüche gegen den Nutzer zu verwenden:
- Nichteinhaltung der Auflagen zur Lautstärke gemäß Pkt. 5.8.
- durch den Nutzer zu vertretende Schäden, die bei Rücknahme festgestellt wurden
- Zahlungsrückstände des Nutzers
- Abgeltung materieller und ideeller Schäden und der Ersatz von Aufwendungen des Überlassers infolge Verstoßes des Nutzers gegen den in der Nutzungsvereinbarung vereinbarten Veranstaltungszweck.
Dem Überlasser bleibt es unbenommen, nachweislich höhere Schäden und Aufwendungen über die Kaution hinaus geltend zu machen, dem Nutzer bleibt es unbenommen, den Nachweis niedrigerer Schäden und Aufwendungen zu führen.
9. Schäden am Nutzungsgegenstand
In Fällen, in denen Schäden am Nutzungsgegenstand festgestellt werden, gelten folgende Regelungen:
- Ausnahmsweise kann dem Nutzer die Möglichkeit gegeben werden, den entstandenen Schaden fachgerecht selbst zu beseitigen.
- Bei Bagatellschäden bis zu einem Schätzwert bis 100,00 €, die der Nutzer nicht selbst beseitigen kann, wird die Schadenssumme mit der Kaution verrechnet.
- Größere Schäden werden dem Veranstalter nach der Beseitigung durch Fachfirmen in Rechnung gestellt. Die Kaution verbleibt bis zur vollständigen Begleichung aller Forderungen beim Studentenwerk.
Die Kosten der Beseitigung von entstandenen Schäden, Verspätungen bei der Übergabe sowie notwendige Nachbesserungen bei der Reinigung werden dem Nutzer in Rechnung gestellt. Dabei wird bei Arbeiten durch eine Firma der gesamte Rechnungsbetrag, ansonsten die angefangene Arbeitsstunde entsprechend der aktuell geltenden Verrechnungssätze des Studentenwerks Dresden zu Grunde gelegt. Für fehlendes Inventar wird der Neuanschaffungspreis fällig.
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